Öffentlichkeitsrecht
Musik – Schule ist Schule & Musik. Wann ist Musik denn „Schule“ ?
Schule im besten Sinne kann Musik dann sein, wenn es gelingt, die Musik unbehindert von gut gemeinter, aber ungeschickter „Vermittlung“ – dies passiert, wenn sich der „Vermittler“ zwischen die Musik und die Schüler stellt – auf die Menschen wirken zu lassen ! Der gesetzliche Arbeisauftrag öffentlichrechtlicher Musikschulen lautet „Bildung und Erziehung in Form von gemeinsamem Unterricht“ !
Bundesprivatschulgesetz? Schul“strukturen“ ? Schulrecht ? Öffentlichkeitsrecht ? Bürokratie?
Österreich hat ein zwar Jahrzehnte altes, aber ganz besonders innovationstaugliches Bundesprivatschulgesetz. Weder dieses noch die ebenso aufgeschlossene Ministerialbürokratie zwingen den „Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht“ regelschulische Strukturen auf.
Das Öffentlichkeitsrecht sichert in der Steiermark den von den Gemeinden getragenen Musikschulen die Existenzgrundlage (Landesförderung), garantiert den Musikschulen eine gesetzlich verankerte Fachaufsicht (Landesschulrat) und ist der Schlüssel zur Institutionellen Vernetzung mit Regelschulen, Stichwort „Instrumentalunterricht am Vormittag/VIKMU“.
Bürokratie ? Diese dient nicht als Selbstzweck, es gibt sie nur so weit, wie dies für das Funktionieren der JBMS im Interesse der Kinder und der Musik nötig ist !
